Paul Berkheim
10. August 1911, Berlin
– 24. Mai 1943
Paul Berkheim gilt in der NS-Zeit als „Mischling 1. Grades”. Schon früh schlägt er sich mit Gelegenheitsarbeiten durch. 1940/41 arbeitet er als Hausdiener und Kellner in der Gastwirtschaft „Dorfschänke” in Berlin-Kreuzberg. Hier lernt er verschiedene Frauen kennen, mit denen er Beziehungen eingeht.
Eine der Frauen bezichtigt Paul Berkheim, ihr einen goldenen Ring entwendet zu haben. Er wird daraufhin zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Zudem wird ein Verfahren wegen „Rassenschande” in drei Fällen gegen ihn eingeleitet, da nach § 2 des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom September 1935 der „außereheliche Verkehr von Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes” verboten worden ist.
Im Prozess vor dem Sondergericht V Berlin wird Paul Berkheim am 26. September 1942 zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Oberreichsanwalt legt gegen dieses ihm zu milde erscheinende Urteil Widerspruch ein. Das Reichsgericht hebt das Urteil am 18. Feburar 1943 auf und verweist den Fall ans Sondergericht zurück.
Paul Berkheim wird von den Richtern nun als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher” eingestuft, wodurch nach einer Änderung des Strafgesetzbuches die Todesstrafe verhängt werden kann.
Paul Berkheim wird am 9. April 1943 zum Tode verurteilt und am 24. Mai in Plötzensee ermordet.
Eine der Frauen bezichtigt Paul Berkheim, ihr einen goldenen Ring entwendet zu haben. Er wird daraufhin zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Zudem wird ein Verfahren wegen „Rassenschande” in drei Fällen gegen ihn eingeleitet, da nach § 2 des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom September 1935 der „außereheliche Verkehr von Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes” verboten worden ist.
Im Prozess vor dem Sondergericht V Berlin wird Paul Berkheim am 26. September 1942 zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Oberreichsanwalt legt gegen dieses ihm zu milde erscheinende Urteil Widerspruch ein. Das Reichsgericht hebt das Urteil am 18. Feburar 1943 auf und verweist den Fall ans Sondergericht zurück.
Paul Berkheim wird von den Richtern nun als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher” eingestuft, wodurch nach einer Änderung des Strafgesetzbuches die Todesstrafe verhängt werden kann.
Paul Berkheim wird am 9. April 1943 zum Tode verurteilt und am 24. Mai in Plötzensee ermordet.