Mord durch Fallbeil und Strang
Nach einem Todesurteil des „Volksgerichtshofs“ oder eines anderen Gerichts der zivilen Justiz können Gefangene ein Gnadengesuch stellen. Die Entscheidung darüber liegt bei Hitler, der sie im September 1939 dem Reichsjustizminister überträgt. Lehnt dieser das Gnadengesuch ab, ordnet das Reichsjustizministerium die Hinrichtung an. Die Staatsanwaltschaft legt den Vollstreckungstermin fest, informiert das Gefängnis sowie den Rechtsanwalt der Verurteilten und beauftragt den Scharfrichter. Der Leichnam wird dem Anatomischen Institut der Berliner Universität übergeben.
Die zum Tode Verurteilten sind im großen Zellenbau (Haus III) untergebracht, der direkt an den Hinrichtungsschuppen angrenzt. Am Abend vor der Vollstreckung, später nur einige Stunden davor, informiert ein Staatsanwalt die Todeskandidaten. Die letzten Stunden verbringen sie gefesselt in besonderen Zellen im Erdgeschoss. Auf Wunsch kann sie ein Geistlicher betreuen. Dies wird nicht immer genehmigt.
Der letzte Weg führt über einen kleinen Hof zum Hinrichtungsraum mit dem Fallbeil. In wenigen Sekunden führt der Scharfrichter, dem zwei oder drei Gehilfen zur Seite stehen, die Enthauptung oder Erhängung durch.
Die Scharfrichter erhalten jährlich 3.000 Reichsmark als feste Vergütung und pro Hinrichtung 60, später 65 Reichsmark. Die Angehörigen der Hingerichteten müssen eine „Kostenrechnung“ bezahlen. Die Staatsanwaltschaft fordert für jeden Hafttag in Plötzensee 1,50 Reichsmark, für die Hinrichtung 300 Reichsmark und für das Porto zur Übersendung der „Kostenrechnung“ 12 Pfennige.