Wilhelm Finkernagel
1939 wird Wilhelm Finkernagel erstmals wegen homosexueller Beziehungen nach § 175 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im Dezember 1941 wird er vom Landgericht Gießen als „gefährlicher Gewohnheits­verbrecher” erneut wegen Vergehen gegen § 175 zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, zudem wird Sicherheits­verwahrung angeordnet.
Finkernagel gelingt jedoch die Flucht aus der Haft. Er geht nach Berlin, wo er eine Geburtsurkunde und einen Ausweis der Deutschen Arbeitsfront stiehlt und arbeitet unter falschem Namen in der Gastronomie. Da er sich nicht polizeilich melden kann, erhält er keine Lebens­mittelkarten. Auf seiner Arbeitsstelle entwendet er, teilweise während freiwillig übernommener Luftschutz­wachen, Zigaretten und verschiedene Gebrauchsgegen­stände, die er gegen Lebensmittel einzutauschen versucht.
Das Sondergericht VI beim Landgericht Berlin verurteilt Wilhelm Finkernagel am 14. April 1943 auf der Grundlage der „Volksschädlingsverordnung” wegen Diebstahls sowie als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher” zum Tode.
Sein Gnadengesuch sowie die Gnadengesuche seiner Frau und seiner Mutter werden abgelehnt und er wird am 18. Juni 1943 im Strafgefängnis Plötzensee ermordet.
Dokumente
Tenor des Todesurteils gegen Wilhelm Finkernagel, 21. April 1943
Brandenburgisches Landeshauptarchiv Rep 12 C Berlin II, Nr. 16069
Gnadenverfahren von Wilhelm Finkernagel, 4. Mai 1943
Brandenburgisches Landeshauptarchiv Rep 12 C Berlin II, Nr. 16067
Mitteilung über die Hinrichtung von Wilhelm Finkernagel, 18. Juni 1943
Brandenburgisches Landeshauptarchiv Rep 12 C Berlin II, Nr. 16069
Sterbeurkunde von Wilhelm Finkernagel vom 19. Juni 1943
Ancestry, Archiv zur Ahnenforschung










