Henriette Meyer

14. Juli 1896, Herold/Kreis Unterlahn – 8. Dezember 1944
Henriette Meyer, geborene Fleck, ist mit dem Kaufmann Ernst Meyer verheiratet mit dem sie drei Kinder hat und in Rheydt lebt. Das Ehepaar gehört der Gemeinschaft der Ernsten Bibelforscher (ab 1931 Zeugen Jehovas) an.
Auch nach dem Verbot der religiösen Gemeinschaft in Preußen im Juni 1933 halten sie an ihrem Glauben fest. Sie beteiligen sich weiterhin an der Missionstätigkeit der Zeugen Jehovas, nehmen an verbotenen Zusammen­künften teil und verbreiten illegal hergestellte Publi­kationen und Flugblätter. Henriette Meyer wird deshalb in den 1930er Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr Sohn wird 1943 wegen der Verweigerung des Arbeits­dienstes im „Jugendschutzlager” Moringen inhaftiert.
Henriette und Ernst Meyer werden am 4. August 1944 gemeinsam mit fünf weiteren Zeugen Jehovas vom 6. Senat des „Volksge­richtshofs” wegen „Wehrkraft­zersetzung in Verbindung mit landesverräterischer Begünstigung des Feindes” zum Tode verurteilt.
Henriette Meyer wird am 8. Dezember 1944 zusammen mit Helene Gotthold, Luise Pakull und Else Woicziech im Strafgefängnis Berlin-Plötzensee ermordet.
Ernst Meyer wird drei Tage später im Zuchthaus Brandenburg-Görden ermordet.

Dokumente

Anklageschrift gegen Luise Pakull, Else Woicziech, Mathilde Hengeveld, Helene Gotthold, Henriette und Ernst Meyer und 3 weitere Zeugen Jehovas, 24. Mai 1944

Bundesarchiv R 3017/33995

Urteil des „Volksgerichtshofes” gegen Luise Pakull, Else Woicziech, Mathilde Hengeveld, Helene Gotthold, Henriette und Ernst Meyer sowie 3 weitere Zeugen Jehovas, 4. August 1944

Bundesarchiv R 3017/33995

Ruth Meyer
Rheydt, den 14. August 1944
Hermann-Lönsstr. 4

An den
Herrn Oberreichsanwalt
bei dem Volksgerichtshof
Berlin

Gesch.No 6L 142/44
7J 58/44

Wie ich in Erfahrung gebracht habe, wurden meine Eltern Ernst Meyer und Henriette geb. Fleck am 4. August 1944 von dem Volksgerichtshof zum Tode verurteilt.
Obwohl mir die Gründe, die zu diesem Todesurteil geführt haben nicht bekannt sind, bitte ich das gegen meine Eltern ergangene Todesurteil auf dem Gnadenwege aufzuheben, gegebenenfalls in eine angemessene Freiheitsstrafe umzuwandeln aus folgenden Gründen.
Mein Vater, der früher selbständig war, hat durch seinen Fleiß und seine unermüdliche Arbeitsleistung stets für den Unterhalt der Familie auf das beste gesorgt. Etwa im April 1043 hat er seine Arbeitskraft der deutschen Rüstung zur Verfügung gestellt indem er bei der Firma Kabelwerk Rheydt A.G. seine Tätigkeit aufnahm und in Tag und Nachtschichten stets auf seinem Posten war und auch an den Luftschutzwachen die im Betrieb erforderlich waren, teilnahm. Als dieser Rüstungsbetrieb am 31.8.43 von feindlichen Fliegern nachts angegriffen wurde ist er helfend eingesprungen



die entstandenen Brände zu löschen. Bei der Firma Kabelwerk A.G. wird man meinem Vater nur das beste Zeugnis ausstellen können.
Wäre mein Vater staatsfeindlich gesinnt, würde er sich sicherlich nicht der deutschen Rüstung zur Verfügung gestellt haben und auch bei Feindangriffen nicht in die Bresche gesprungen sein.
Ich wüßte auch nicht, daß mein Vater sowie auch meine Mutter sich in irgendeiner Form nach aussen hin staatsfeindlich betätigt hätten. Im Gegenteil führten sie ein zurückgezogenes Leben und kannten beide nur Arbeit. Was nun meine Mutter betrifft, hat sie als Hausfrau stets die ihr obliegenden Pflichten erfüllt und stets auf das Beste für uns Kinder gesorgt.
Auf Grund des Vorstehenden bitte ich auch im Namen meiner übrigen Geschwister das gegen meine Eltern ergangene Todesurteil auf dem Gnadenwege aufzuheben und in eine angemessene Freiheitsstrafe, soweit dieses erforderlich erscheint, umzuwandeln.

Für Geschwister Meyer:

Ruth Meyer

Gleichzeitig bitte ich auch um die Freundlichkeit mir und meinem Bruder Werner eine Besuchserlaubnis für meine beiden Eltern zuschicken zu wollen. Bitte auch um Mitteilung der genauen Adresse wo meine Eltern sich befinden.
Ruth Meyer 8221 Rheydt Hermann-Lönsstr. 4.

Gnadengesuch der Tochter für Henriette und Ernst Meyer, 5. August 1944

Bundesarchiv R 3017/33995

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